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Erstattung der Sachverständigenkosten bei Wasser- und Schimmelpilzschäden

Bei Feuchtigkeitsschäden ist oft unklar, wie diese entstanden sind und welche Kosten zur Beseitigung entstehen. Zum Nachweis der Schadensursache und der Schadenshöhe ist ein Sachverständigengutachten oft unentbehrlich und kann zur Vermeidung eines Rechtstreits dienen. Sollte es zu einem Prozess kommen, dient es als Nachweis über die Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des alten Zustandes und dass die andere Seite für die Kosten der Mängel- oder Schadensbeseitigung aufkommen muss.

In vielen Fällen sind die Kosten des Sachverständigen erstattungsfähig:

1. Wurde der Schaden nachweislich schuldhaft durch den Vertragspartner oder sonstige Personen verursacht, so haben diese im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht Ihnen auch die Sachverständigenkosten zu ersetzen.

Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind, sind als Schadensposten erstattungsfähig. Zur Rechtsverfolgung zählt in der Regel auch die vorprozessuale Einschaltung eines Privatgutachters zwecks Schadensermittlung und Beweissicherung (BGH, Urteil vom 26.05.2004, GeschZ.: VIII ZR 77/03).

Hierzu gehören unter anderem folgende Fälle:

  • der Mieter hat schuldhaft durch sein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten den Schimmelschaden verursacht
  • der Vermieter hat erkennbare Mängel nicht beseitigt, so dass es zum Wasser- oder Schimmelschaden kommt
  • die Handwerker des Vermieters haben einen Wasser- oder Schimmelschaden verursacht
2. Kann dem Vertragspartner kein Verschulden nachgewiesen werden, so kann ausnahmsweise die Erstattung eines vorgerichtlichen Gutachtens dennoch im Rahmen der Prozesskosten erfolgen.

Die Sachverständigenkosten für ein vor der Einleitung eines Rechtsstreits eingeholtes Gutachten sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Prozessvorbereitung sowie aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich ist. Kann der Vermieter oder Mieter seine Behauptung nur mit Hilfe eines Privatgutachtens darlegen und beweisen, so können diese Kosten als Prozesskosten geltend gemacht werden.

Die Kosten für ein Privatgutachten, welches während des gerichtlichen Rechtsstreits eingeholt wird, sind dagegen nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig.

Die Kosten sind als notwendige Prozesskosten erstattungsfähig, wenn die Prozesspartei nur mit Hilfe der fachlichen Beratung eines Gutachters entsprechend den Vorgaben des Gerichts qualifiziert vortragen beziehungsweise das vom Gericht beauftragte Gutachten widerlegen kann.

3. Handelt es sich um einen Schaden, für den Sie eine Gebäudeversicherung besitzen, können die Kosten für das Gutachten gegebenenfalls von der Versicherung getragen werden.

In einigen Versicherungen ist geregelt, dass die Versicherung für die Kosten des von dem Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen aufkommt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergibt sich aus Ihren Versicherungsvertragsbedingungen.

4. Schließlich gibt es die Möglichkeit, dass der Vermieter und der Mieter bei dem Auftreten eines Schimmel- oder Wasserschadens zur Vermeidung eines Rechtsstreits sich die Kosten für einen Sachverständigen einvernehmlich teilen.

5. Die obigen Ausführungen können nur eine beispielhafte Aufzählung sein. Selbst wenn Sie die Sachverständigenkosten selber tragen müssen, sparen Sie hierdurch unnötige Prozesskosten beziehungsweise erhalten Rechtsklarheit über die richtige Berechnung der Versicherungsleistung durch Ihre Versicherung. Bei Neubauten kann das Sachverständigengutachten außerdem zur erfolgreichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen dienen.

Inhaltlich verantwortlich für diesen Artikel ist Rechtsanwalt Tarik Sharief. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.rechtsklarheit.de.

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